Wenn in Hamburg Schnee liegt, räumt die Stadtreinigung die großen Verkehrsstraßen und ein ausgewähltes Radwegenetz. Die Gehwege vor den Grundstücken sind dagegen Sache der Anlieger. So regelt es das Hamburgische Wegegesetz (HWG). Das gilt auch, wenn Sie Gebühren für die Gehwegreinigung zahlen: Diese decken den Winterdienst laut Umweltbehörde ausdrücklich nicht ab.
In Hamburg müssen die Anlieger, in erster Linie die Eigentümer, den Gehweg vor ihrem Grundstück mindestens 1 Meter breit von Schnee und Eis befreien, und zwar unverzüglich nach dem Schneefall. Für Schnee oder Glätte nach 20 Uhr gilt eine Frist bis 8:30 Uhr am Folgetag, an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr. Streusalz ist auf Gehwegen verboten.
Wer in Hamburg räumen muss
Verpflichtet sind die Anlieger. § 3 HWG definiert sie als Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbau- und Nießbrauchsberechtigte von Grundstücken, die an öffentliche Wege grenzen. Mieterinnen und Mieter gehören nach dem Gesetz nicht dazu. Ob sie trotzdem Schnee schieben müssen, ergibt sich aus dem Mietvertrag.
Wer die Arbeit abgibt, bleibt trotzdem in der Pflicht. Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) weist darauf hin, dass Anlieger auch dann für ordnungsgemäßes und rechtzeitiges Räumen sorgen müssen, wenn Nachbarn, Freunde oder eine Firma beauftragt sind. Wer im Zweifel nicht nachweisen kann, dass er diese Überwachung wahrgenommen hat, haftet unter Umständen für Schäden.
Zwei weitere Regeln betreffen vor allem Vermieter. Wer nicht auf dem Grundstück oder in dessen Nähe wohnt oder wegen Alter oder Krankheit nicht räumen kann, muss eine geeignete Person mit dem Winterdienst beauftragen (§ 34 HWG). Leben auf dem Grundstück mehrere Haushalte, sind Name und Anschrift der Verpflichteten und der Beauftragten im Hausflur oder an einer anderen geeigneten Stelle auszuhängen (§ 35 HWG).
Fristen: wann der Gehweg frei sein muss
§ 31 Absatz 3 HWG ist eindeutig. Schnee ist unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls zu räumen, Glätte sofort nach ihrem Eintritt abzustreuen. Eis, gegen das Streuen nicht ausreicht, muss beseitigt werden. Für den späten Abend gibt es eine Sonderregel:
| Situation | Frist |
|---|---|
| Schneefall endet vor 20 Uhr | unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls |
| Glätte oder Eis entsteht tagsüber | sofort streuen, Eis bei Bedarf entfernen |
| Schneefall dauert über 20 Uhr hinaus oder Schnee, Eis oder Glätte treten nach 20 Uhr auf | bis 8:30 Uhr am folgenden Tag |
| wie oben, der folgende Tag ist ein Sonn- oder Feiertag | bis 9:30 Uhr |
Der Samstag zählt dabei nicht zu den Ausnahmen, auch samstags muss der Gehweg also bis 8:30 Uhr frei sein. Mit einem Durchgang ist es außerdem oft nicht getan. Bei starkem Schneefall und anhaltender Glätte sind Räumen und Streuen laut BUKEA in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.
Wie breit und wo geräumt werden muss
Nach § 31 Absatz 1 HWG ist der Gehweg in der für Fußgänger erforderlichen Breite zu räumen, mindestens aber ein Streifen von 1 Meter. Die Behörde formuliert es praktisch: Zwei Menschen zu Fuß sollen aneinander vorbeikommen. Dazu kommen einige Sonderfälle:
- Eckgrundstücke: räumen bis an den Fahrbahnrand der kreuzenden oder einmündenden Straße.
- Ampel oder Zebrastreifen vor dem Grundstück: ein Streifen bis an den Fahrbahnrand.
- Treppen: in voller Breite.
- Verkehrsberuhigte Bereiche: auf jeder Seite ein Streifen außerhalb der Parkflächen.
- Öffentliche Wege ohne Fahrbahn: Sie gelten ebenfalls als Gehwege. Auf den Belag kommt es nicht an, auch ein Sandweg zählt.
- Gullys und Straßenrinnen: frei halten, damit Tauwasser abfließen kann.
Radwege gehören nicht zur Pflicht der Anlieger. Den Winterdienst an den rund 4.000 Bushaltestellen übernimmt die Stadtreinigung, die angrenzenden Gehwege bleiben aber Sache der Anlieger.
Und wohin mit dem Schnee? An den äußeren Rand des Gehwegs, ohne den Verkehr zu behindern. Fußgängerüberwege, Radwege, Haltestellen und am Abfuhrtag die Stellflächen für Mülltonnen bleiben frei. Vor Hauseingängen, Einfahrten und Schaltschränken sowie an Laternen- und Ampelmasten darf kein Schnee aufgehäuft werden. Hinweisschilder für Hydranten müssen erkennbar bleiben (§ 31 Absatz 4 HWG).
Streuen ohne Salz
Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen Anlieger auf Gehwegen nicht verwenden (§ 31 Absatz 2 HWG). Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie feinkörniger Kies, Sand, Splitt oder Blähton, bei Bedarf auch mehrmals. Die Stadtreinigung begründet das Verbot mit dem Umweltschutz. Legen Sie Streugut schon vor dem ersten Frost bereit, damit Sie bei Glätte sofort handeln können.
Haftung und Bußgeld bei Versäumnissen
Wer nicht räumt, riskiert zweierlei. Stürzt jemand auf einem glatten Gehweg, können Schadensersatz und Schmerzensgeld gefordert werden. Zusätzlich ist ein Verstoß gegen die Winterdienstpflicht eine Ordnungswidrigkeit nach § 72 HWG.
Wie ernst die Stadt das nimmt, zeigte eine gemeinsame Mitteilung von Behörden und Stadtreinigung im Januar 2026. Bei schweren Verstößen ist danach unter Umständen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro möglich, und bezirkliche Wegewarte achten im Stadtgebiet auf Verstöße. Ein schriftlicher Auftrag und ein Protokoll der Einsätze helfen Ihnen, im Streitfall zu belegen, dass Sie sich gekümmert haben.
Wichtig: Dieser Beitrag fasst die Rechtslage allgemein zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wann sich ein Winterdienst lohnt
Für viele ist Schneeschieben vor der Arbeit machbar. In einigen Fällen ist ein beauftragter Winterdienst aber die vernünftigere oder sogar die vorgeschriebene Lösung:
- Sie wohnen nicht auf dem Grundstück oder in dessen Nähe. Dann verlangt § 34 HWG eine beauftragte Person.
- Alter oder Krankheit machen das Räumen unmöglich. Auch dann ist eine Beauftragung vorgeschrieben.
- Sie sind morgens früh unterwegs und können die Frist um 8:30 Uhr nicht sicher einhalten.
- Ihr Grundstück hat eine lange Front, liegt an einer Ecke oder an einem Zebrastreifen.
- Sie besitzen ein Mehrfamilienhaus oder eine Gewerbeimmobilie und brauchen eine verlässliche Lösung für alle Parteien.
Klären Sie mit jedem Anbieter vorab schriftlich, welche Flächen geräumt werden, wann bei Schneefall gearbeitet wird, welches Streugut zum Einsatz kommt und wie die Einsätze dokumentiert werden. Achten Sie darauf, dass auf Gehwegen nur salzfreies Streugut verwendet wird.
Den Winterdienst früh vereinbaren
Suchen Sie sich den Anbieter vor dem ersten Schnee und nicht erst am Morgen danach. Sobald es schneit, sind die Winterdienste im Bezirk ausgebucht und nehmen keine neuen Flächen mehr an. Wichtig ist außerdem: Die Verkehrssicherungspflicht bleibt bei Ihnen. Kommt der beauftragte Dienst nicht, haften Sie weiterhin gegenüber Passanten. Lassen Sie sich deshalb im Vertrag zusichern, wie schnell nach Schneefall geräumt wird und was passiert, wenn ein Einsatz ausfällt.
Häufige Fragen
Bis wann muss in Hamburg morgens geräumt sein?
Fällt Schnee nach 20 Uhr oder hält der Schneefall über 20 Uhr hinaus an, muss der Gehweg bis 8:30 Uhr am folgenden Tag geräumt und gestreut sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr. Tagsüber gilt: unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls. So steht es in § 31 des Hamburgischen Wegegesetzes.
Darf ich in Hamburg auf dem Gehweg Streusalz verwenden?
Nein. Nach § 31 Absatz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes dürfen Tausalz und tausalzhaltige Mittel auf Gehwegen nicht verwendet werden. Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt, feinkörniger Kies oder Blähton.
Müssen Mieter in Hamburg Schnee räumen?
Nach dem Hamburgischen Wegegesetz sind Eigentümer sowie Erbbau- und Nießbrauchsberechtigte verpflichtet, nicht die Mieter. Ob Mieter räumen müssen, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Wer die Aufgabe weitergibt, muss laut Umweltbehörde weiterhin überwachen, dass ordnungsgemäß geräumt wird.
Wie breit muss der Gehweg geräumt werden?
Mindestens 1 Meter, und zwar so breit, dass zwei Menschen zu Fuß aneinander vorbeikommen. An Eckgrundstücken wird bis an den Fahrbahnrand der einmündenden Straße geräumt, Treppen in voller Breite.
Quellen
- hamburg.de (BUKEA): Wann muss ich räumen?
- hamburg.de (BUKEA): Wo muss ich räumen?
- hamburg.de (BUKEA): Winterdienst, Fragen und Antworten
- Hamburgisches Wegegesetz, Auszug (PDF, hamburg.de)
- Landesrecht Hamburg: § 31 HWG Winterdienst durch die Anliegerinnen und Anlieger
- Stadtreinigung Hamburg: Behörden erinnern an Räumpflicht der Gehwege (Januar 2026)

